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Das Informationsmanagement für die öffentliche Hand wird an dieser Stelle AUSZUGSWEISE veröffentlicht. Für viele Kompetenzbereiche der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft bestehen seit über 20 Jahren Veröffentlichungen und Informationen der rcu Unternehmensgruppe. Seit dem 01.01.2024 können Sie die Veröffentlichungen unter +493577244874 abfragen.
Bildung von tarifgerechten Arbeitsvorgängen
Die Gliederung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer*innen in sog. Arbeitsvorgänge ist neben der Stellenbewertung eine der wichtigsten Voraussetzungen der Eingruppierung.
Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs besteht kein Ermessensspielraum. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Daher können die Parteien in einem Rechtsstreit oder einer Eingruppierungsprüfung auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinn bilden. Für die Feststellung maßgeblich ist dabei u. a. das jeweilige Arbeitsergebnis/ Ziel einer Tätigkeit, siehe folgende, ausgewählte Grundsätze bei der Bildung von Arbeitsvorgängen.
Lesen Sie dazu gern das beiliegende Informationsmaterial und machen Ihre Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibungen und damit auch die Bewertung und Eingruppierung rechtssicher.
Bestehen bei Ihnen trotz großer Sorgfalt zur Bildung von Arbeitsvorgängen Fragen, erhalten sie unter der Service-Telefonnummer (+49 (0) 35772 44874) kostenfreien Service.
Hier geht es zum Informationsmaterial:
Tarifbindung - Verzicht auf tarifliche Rechte?
Entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1 Tarifvertragsgesetzt (TVG) ist der Verzicht auf tarifliche Rechte unzulässig bzw. von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. Von dieser Vorschrift werden Erlassverträge (§ 397 Abs. 1 BGB), negative Schuldanerkenntnisse (§ 397 Abs. 2 BGB) und einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers über seine tariflichen Rechte rechtlich untersagt bzw. von der Billigung der Tarifvertragsparteien abhängig gemacht. Hierunter fallen auch prozessuale Handlungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, wie etwa der Klageverzicht (§ 306 ZPO) oder ein materieller Prozessvergleich (§ 779 BGB).
Lesen Sie den Auszug aus der Original Info-Doc gern nach oder drucken Sie sich diesen hier auch aus.
Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
Eine ständige Unterstellung einer Anzahl von Mitarbeitern rechtfertigt nach den Entgeltordnungen des TVöD und TV-L eine Höhergruppierung, weil die Koordination der Arbeitsaufgaben sowie die Dienst- und Fachaufsicht auf Dauer bei der höheren Zahl von Mitarbeitern schwieriger sein kann. Gleichwohl erhöht sich dadurch die wahrzunehmende Verantwortung - u. U. auch die monetäre Verpflichtung der jeweiligen Leiter. Daraus ergibt sich u. a., dass der Vorgesetzte gegenüber den unterstellten Beschäftigten während der gesamten Arbeitszeit eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis innehat. Um den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen gerecht zu werden, ist für eine ständige Uterstellung die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erforderlich. Eine solche sollte moglichst in schriftlicher Form vorliegen.
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Führen von Personalakten
Das Führen von Personalakten gehört in der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft zur regelmäßigen betrieblichen Übung. So setzt der § 3 Abs. 5 TVöD das Führen von Personalakten als selbstverständlich voraus.
Es ist bisher nicht normiert, welche Unterlagen in eine Personalakte aufzunehmen sind. Insoweit gilt der Grundsatz der Vollständigkeit und Kontinuität. Die Personalunterlagen sollen demnach spiegelbildlich ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die Person des Beschäftigten und seinen dienstlichen Werdegang geben.
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Die Vertretungsregelung aus tariflicher Sicht
Einige wenige Tätigkeitsmerkmale setzen voraus, dass es sich bei Beschäftigten um "ständige Vertreter" handelt. Hierfür enthalten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im TVöD und TV-L Klarstellungen, dass damit nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen gemeint sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter". Auf die einschlägigen tariflichen Reglungen in den Entgeltordnungen wird hiermit verwiesen.
Die Bestellung eines "ständigen Vertreters" erfordert demgegenüber, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die "ständige Vertretung" erfasst auch Aufgaben des Vertretenen – neben diesem – während dessen Anwesenheit. Die Aufgabe wird während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.
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Arbeitshilfen - Tätigkeitsbeschreibung
Die Beschreibung der Tätigkeiten sollte anschaulich und verständlich sowie für Dritte nachvollziehbar sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht werdende Bewertung erfolgen kann.
Nur pauschale oder allgemeine Formulierungen in den Tätigkeitsbeschreibungen reichen nicht aus. Die Teilaufgaben/ Tätigkeiten werden damit nicht konkret genug abgebildet. Dadurch sind die beschriebenen Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit nicht bzw. nur eingeschränkt nachvollziehbar.
Lesen Sie den Ausdruckin der InfoDoc bitte selbst nach oder frücken Sie sich diesen auch gern aus.
© by rcu, 09.12.2024 |