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Beratung zur Stellenbeschreibung, Stellenbewertung und Eingruppierung - www.rcu.de oder Kontakt - Erstberatung kostenfrei

Die praktischen Erfahrungen im Umgang mit den Entgeltordnungen des TVöD-Bund, TV-L und TVöD-VKA die insgesamt in Kraft getreten sind, konnten die Hoffnungen nach Vereinfachungen im Tarifsystem nicht erfüllen. Das hat einerseits objektive und andererseits auch subjektive Ursachen. Tatsache ist, dass die Bewertungen und Eingruppierungen nach den Entgeltordnungen für Bund, Land und Kommunen komplizierter und auch risikoreicher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geworden sind.

Fazit:  Ein ganzheitliches und durchgängiges Tarifsystem für Bund- Länder und Kommunen, wie es mit dem BAT und dem Tarifsystem für die Arbeiter bestand, gehört der Vergangenheit an. Die Bewertung und Eingruppierung bedarf nunmehr wesentlich größerer Aufmerksamkeit und umfassenderen tariflichen Kenntnissen.

Höhere Anfordrungen zur Bewertung und Eingruppierung: Auch nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnungen gelten die Tätigkeitsmerkmale des BAT bei Angestellten bzw. die der Tarife der damaligen Arbeiter, welche vor der Wirksamkeit der neuen Entgeltordnungen eingestellt wurden und deren Tätigkeiten sich nicht veränderten, weiter fort. Dafür wird das Wissen zu den bisherigen Eingruppierungsreglungen und Tätigkeitsmerkmalen weiterhin benötigt. Das hat u. a. die nachfolgenden zwei Ursachen:

1. Überprüfungen der einst ausgeführten Bewertungen oder Eingruppierungen der Stelleninhaber/innen, welche den Regeln des BAT und den Tarifen der damaligen Arbeiter unterlagen, können auch in den Folgejahren nur auf der Grundlage des "alten Tarifrechts" ausgeführt werden, wenn sich die Tätigkeiten bisher nicht änderten.  

2. Die neuen Entgeltordnungen  stützten sich auf eine Vielzahl der bisherigen Tätigkeitsmerkmale aber auch auf die wesentlichen Regeln der Eingruppierung  nach BAT und den Tarifen der Arbeiter, sowie deren sog. Randnotitzen (Rn.) oder Erläuterungen (Er.) bzw. den bisherig ergangenen höchsrichterlichen Entscheidungen, insbesondere der IV. Kammer des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Diese Entscheidungen sind u. a. für diejenigen Tätigkeitsmerkmale weiterhin zu beachten, welche unverändert blieben. 

Daraus erbibt sich u. a. auch der erhöhte Schwierigkeitsgrad bei der zukünftigen Bewertung und Eingruppierung von Stellen und Stelleninhabern. Wer nach neuer Entgeltordnung berwerten und eingruppieren möchte, benötigt dazu einerseits die Reglungen des BAT, die der Tarife der damaligen Arbeiter aber auch die weiterentwickelten und z. T. sehr unvollständigen Eingruppierungsreglungen und Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnungen. Ferner sind in den Prozess der Bewertungen und Eingruppierungen die bisherigen, höchstrichtlerlichen Entscheidungen einzubeziehen. Letzteres bereitet Schwierigkeiten, da diese Entscheidungen einerseits in den letzten 20 Jahren schier unüberschaubar geworden sind. Andererseits ergeben sich objektive Schwierigkeiten bereits daraus, da die v. g. Entscheidungen auf veränderte Tätigkeitsmerkmale nunmehr z. T. sinngemäß angewandt werden müssen. Letztlich weisen die neuen Entgeltordnungen eine Vielzahl von Reglungslücken auf, welche durch die bisherigen tariflichen Normen geschlossen werden müssen. 

Insbesondere die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale, ob alt oder neu, machen zudem in der Praxis der Personal- und Tarifarbeit - wie bisher - Schwierigkeiten. Das liegt insbesondere daran, dass diese Tätigkeitsmerkmale immer als unbestimmte Rechtsbegriffe interpretiert und tarifgerecht angewandt werden müssen. 

Einst waren die Tarifparteien dazu angetreten, neue modernere und vor allem in der Anwendung einfachere Regelungen zu schaffen. Dazu hatte man Übergangsreglungen geschaffen, um in einer Zehnjahresfrist ein geschlossenes und in die Zukunft weisendes tarifliches System zu schaffen. Das vorliegende Ergebnis zeigt, dass das Vorhaben gescheitert ist.    

Die tariflichen Regelungen haben sich leider wie die des Steuerrechts entwickelt - immer umfangreicher und  komplizierter. Wer nur gelegentlich mit den tariflichen Regelungen unzugehen hat, wird für dessen ordnungsgemäße Anwendung, wie auch im Steuerrecht u. U. auch einmal Hilfe benötigen. 

Wir stehen Ihnen deshalb zu einer Hilfe zur Selbsthilfe, in Form einer Erstberatung kostenfrei unter der Telefonnummer: 035772 44874 zur Verfügung.

Möchten Sie Tätigkeitsbeschreibungen (Stellenbeschreibungen) in Form einer sehr effizienten und kostensparenden Online-Beratung von uns abfordern, konnen sich sich auch HIER orientieren oder HIER ganz unverbindlich ein Angebot abfordern .

 

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© by rcu, 19.04.2024

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